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E-Rechnung ab Januar 2027, was Betriebe mit Kasse jetzt klären sollten

In drei Monaten beginnt die zweite Stufe der E-Rechnungspflicht. Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz Rechnungen an andere Unternehmen elektronisch ausstellen. Für Betriebe mit Kasse gibt es eine wichtige Entwarnung, aber auch ein paar Fälle, die man jetzt prüfen sollte.

Von Tim Cazin, veröffentlicht am 1. Oktober 2026

Das Wichtigste in Kürze

Der Zeitplan im Überblick

Die E-Rechnungspflicht im Geschäft zwischen Unternehmen wird in Stufen eingeführt. Seit Anfang 2025 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Die Pflicht zum Ausstellen folgt in zwei Schritten.

StichtagWas gilt
1. Januar 2025Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können
1. Januar 2027Ausstellungspflicht bei mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz
1. Januar 2028Ausstellungspflicht für alle übrigen Unternehmen, Kleinunternehmer nach Paragraf 19 UStG ausgenommen

Entwarnung für den Kassenbon

Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto dürfen dauerhaft weiter als herkömmliche Rechnung ausgestellt werden. Der typische Bon an der Theke, im Laden oder im Café ist deshalb nicht betroffen. Auch Verkäufe an Privatkunden fallen nicht unter die Pflicht.

Wann es auch an der Kasse relevant wird

Betroffen sind Rechnungen an Unternehmen über 250 Euro. Das kommt auch in Betrieben mit Kasse vor, etwa bei Firmenfeiern im Restaurant, Catering, größeren Einkäufen von Gewerbekunden oder Hotelübernachtungen auf Firmenrechnung.

Was Sie beim Kassenanbieter erfragen sollten

Nicht jede Kasse kann E-Rechnungen erzeugen. Fragen Sie konkret nach den unterstützten Formaten und danach, ob die Funktion im Tarif enthalten ist oder extra kostet. Bei einem Anbieterwechsel sollte das Teil der Angebotsprüfung sein.

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Fragen zum Thema

Nein. Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto sind dauerhaft ausgenommen, ebenso Verkäufe an Privatkunden.

Lag Ihr Vorjahresumsatz über 800.000 Euro, ab dem 1. Januar 2027. Andernfalls ab dem 1. Januar 2028. Kleinunternehmer nach Paragraf 19 UStG sind ausgenommen.

Nach Ablauf der Übergangsfristen nicht. Eine E-Rechnung ist ein strukturiertes Datenformat wie XRechnung oder ZUGFeRD, ein reines PDF gilt nicht als E-Rechnung.

Transparenzhinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Stand der Angaben ist das Veröffentlichungsdatum.