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Kassenwaage und Kassensystem mit Waage

Wer Ware nach Gewicht verkauft, braucht eine geeichte Kassenwaage, die mit der Kasse zusammenarbeitet. Je nach Aufbau rechnet die Waage den Preis selbst oder übergibt das Gewicht an die Kasse, die dann den Bon erstellt. Hier erfahren Sie, welche Bauarten es gibt, wie ein Kassensystem mit Waage arbeitet und was Mess- und Eichrecht dabei verlangen.

Ladentischwaage mit Edelstahl-Wiegeplatte und Äpfeln auf hellblauem Grund

Auf einen Blick

Bauarten von Kassenwaagen

Kassenwaagen unterscheiden sich vor allem darin, wo der Preis berechnet wird. Davon hängt auch ab, was eichrechtlich zu beachten ist.

Preisrechnende Waage

Die Waage rechnet aus Gewicht und Grundpreis den Preis und zeigt ihn an. Die Kasse übernimmt den fertigen Betrag oder der Kunde erhält einen Bon von der Waage.

Waage an der Kasse

Die Waage liefert nur das Gewicht, den Preis berechnet die Kasse. Dann gehört die Kasse eichrechtlich mit zum Messvorgang.

Etikettendruckende Waage

Wiegt, rechnet und druckt Preisetiketten, etwa für abgepackte Ware an der Bedientheke oder im Vorverpackungsbereich.

Waagen-Kassen-System

Waage und Kasse in einem Gerät für Bedientheken mit mehreren Verkäufern, häufig in Metzgereien und Bäckereien.

Ladentischwaage mit Gemüse auf der Theke eines Hofladens

Wiegen und Kassieren im Laden

Im Hofladen, an der Fleischtheke oder in der Bäckerei wird die Ware auf die Waage gelegt, der Preis ermittelt und an der Kasse gebucht. Sind Waage und Kasse verbunden, entfällt das Abtippen, und Tippfehler bei Gewicht oder Preis sind ausgeschlossen.

Der Kunde muss den Wägevorgang verfolgen können. Nach Information der Eichbehörden müssen die Anzeigen von Waage und Kasse so fest montiert sein, dass Verkäufer und Käufer sie gleichzeitig und ohne Schwierigkeiten einsehen können.

Stärken und Grenzen im Überblick

Passt gut, wenn

Weniger geeignet, wenn

Für welche Betriebe es sich eignet

Überall, wo Ware nach Gewicht verkauft wird, ist eine geeichte Waage Pflicht.

Eichrecht für Kassenwaagen

Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) regeln, wann eine Waage geeicht sein muss. Die wichtigsten Punkte nach den Informationen der Eichbehörden.

Waage und Kasse verbinden

Berechnet die Kasse den Preis aus dem Gewicht der Waage, wird das Kassensystem eichrechtlich Teil der Messung. Nach einem Merkblatt der Eichbehörden muss die Eignung von Kassensystem und Software dann durch Prüfscheine einer benannten Stelle nachgewiesen werden. Wird eine ungeeignete Kasse angeschlossen, kann die Eichung vorzeitig ihre Gültigkeit verlieren.

Kassensystem mit Waage, lose Ware im Handel abrechnen

Für lose Ware gibt es zwei Wege. Entweder rechnet eine preisrechnende Waage selbst und gibt Bon oder Etikett aus, oder die Waage übermittelt das Gewicht an die Kasse, die den Preis berechnet. Im zweiten Fall muss die Kombination aus Waage, Schnittstelle und Kasse eichrechtlich zulässig sein. Werden mehrere Waagen als Verbundwaagen mit der Kasse verbunden, wird es laut Anwendungserlass zu Paragraf 146a AO nicht beanstandet, wenn sie eine gemeinsame TSE nutzen. Klären Sie Details mit Eichbehörde und Steuerbüro.

iPad Kassensystem mit Waage

Auch Tablet-Kassen lassen sich mit Waagen verbinden. Laut Anbieterangaben unterstützt etwa Lightspeed eine Waagenanbindung. Fragen Sie, welche Waagenmodelle freigegeben sind und ob die Kombination eichrechtlich zugelassen ist.

Kassensystem mit Waage im Einzelhandel

Typisch ist das für Hofläden, Metzgereien, Bäckereien und Supermärkte mit Frischetheke. Passende Lösungen zeigen Kassensystem für den Hofladen, Kassensystem für die Metzgerei und Kassensystem für den Supermarkt.

Darauf sollten Sie achten

Eichamt früh einbeziehen

Wenn Sie Waage und Kasse neu kombinieren, fragen Sie vorab beim Eichamt Ihres Bundeslandes nach. So klären Sie, welche Nachweise nötig sind, bevor Sie investieren.

Kassensystem mit Waage anfragen

Geben Sie Ihren Bedarf im Preisrechner an und erhalten Sie passende Angebote, kostenlos und unverbindlich.

Häufige Fragen zu Kassenwaagen

Ja, wenn Sie den Preis nach Gewicht bestimmen oder das Gewicht für den geschäftlichen Verkehr ermitteln. Das gilt etwa für Ladentischwaagen im Handel, auf dem Wochenmarkt und im Supermarkt.

Die Eichfrist beträgt zwei Jahre. Sie endet am Ende des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch abläuft. Die Nacheichung beantragen Sie vor Ablauf beim zuständigen Eichamt.

Die frühere Anzeigepflicht nach Paragraf 32 MessEG wurde zum 1. Januar 2025 durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz aufgehoben. Die Pflicht zur rechtzeitigen Nacheichung besteht weiter.

Nicht ohne Weiteres. Berechnet die Kasse den Preis, muss die Eignung von Kasse und Software nach Information der Eichbehörden durch Prüfscheine nachgewiesen sein. Fragen Sie Ihren Anbieter nach einer geprüften Kombination.

Die Verwendung ungeeichter Messgeräte im geschäftlichen Verkehr ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Ja. Nach Information der Eichbehörden müssen die Anzeigen so montiert sein, dass Verkäufer und Käufer sie gleichzeitig und ohne Schwierigkeiten einsehen können.

Für Fertigpackungen mit ungleicher Füllmenge sind geeichte Waagen vorgeschrieben. Häufig kommen dafür etikettendruckende Waagen zum Einsatz.

Zuständig sind die Eichbehörden der Bundesländer. Verantwortlich für die Einhaltung der Vorgaben ist der Verwender der Waage, also Ihr Betrieb.

Ja, einige Tablet-Kassen unterstützen Waagen, etwa Lightspeed laut Anbieter. Entscheidend ist, dass die Kombination aus Waage und Kasse eichrechtlich zulässig ist.

Nicht zwingend. Laut Anwendungserlass zu Paragraf 146a AO wird es nicht beanstandet, wenn verbundene Waagen und Kasse eine gemeinsame TSE nutzen. Im Zweifel fragen Sie Ihr Steuerbüro.

Passend dazu

Transparenzhinweis

Mess- und Eichgesetz und Mess- und Eichverordnung, Anlage 7 zu Eichfristen. Merkblatt Eichpflicht für Waagen in Industrie und Handel des Bayerischen Landesamts für Maß und Gewicht, Eichfristenübersicht der Eichaufsichtsbehörden, Informationen des Eichamts Bremen, Hinweis des Niedersachsen Mess- und Eichwesens zum Wegfall der Anzeigepflicht seit 2025 und Merkblatt der Eichdirektion Nord zu Waagen mit Zusatzeinrichtungen, Stand Oktober 2026. Keine Rechtsberatung, im Einzelfall entscheidet das zuständige Eichamt.