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Wer Ware nach Gewicht verkauft, braucht eine geeichte Waage, die mit der Kasse zusammenarbeitet. Je nach Aufbau rechnet die Waage den Preis selbst oder übergibt das Gewicht an die Kasse. Hier erfahren Sie, welche Bauarten es gibt und was das Mess- und Eichrecht dabei verlangt.
Kassenwaagen unterscheiden sich vor allem darin, wo der Preis berechnet wird. Davon hängt auch ab, was eichrechtlich zu beachten ist.
Die Waage rechnet aus Gewicht und Grundpreis den Preis und zeigt ihn an. Die Kasse übernimmt den fertigen Betrag oder der Kunde erhält einen Bon von der Waage.
Die Waage liefert nur das Gewicht, den Preis berechnet die Kasse. Dann gehört die Kasse eichrechtlich mit zum Messvorgang.
Wiegt, rechnet und druckt Preisetiketten, etwa für abgepackte Ware an der Bedientheke oder im Vorverpackungsbereich.
Waage und Kasse in einem Gerät für Bedientheken mit mehreren Verkäufern, häufig in Metzgereien und Bäckereien.
Im Hofladen, an der Fleischtheke oder in der Bäckerei wird die Ware auf die Waage gelegt, der Preis ermittelt und an der Kasse gebucht. Sind Waage und Kasse verbunden, entfällt das Abtippen, und Tippfehler bei Gewicht oder Preis sind ausgeschlossen.
Der Kunde muss den Wägevorgang verfolgen können. Nach Information der Eichbehörden müssen die Anzeigen von Waage und Kasse so fest montiert sein, dass Verkäufer und Käufer sie gleichzeitig und ohne Schwierigkeiten einsehen können.
Überall, wo Ware nach Gewicht verkauft wird, ist eine geeichte Waage Pflicht.
Obst, Gemüse und Käse nach Gewicht, oft mit Etiketten für eigene Produkte.
Waagen an der Kasse und an der Bedientheke, Etiketten für Fleisch und Käse.
Brot nach Gewicht, Pralinen und Gebäck an der Theke.
Unverpackt-Läden, Feinkost und Tee mit Verkauf nach Gewicht.
Verkauf von Süßwaren nach Gewicht an der Theke.
Kaffeebohnen und Gebäck zum Mitnehmen nach Gewicht.
Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) regeln, wann eine Waage geeicht sein muss. Die wichtigsten Punkte nach den Informationen der Eichbehörden.
Berechnet die Kasse den Preis aus dem Gewicht der Waage, wird das Kassensystem eichrechtlich Teil der Messung. Nach einem Merkblatt der Eichbehörden muss die Eignung von Kassensystem und Software dann durch Prüfscheine einer benannten Stelle nachgewiesen werden. Wird eine ungeeignete Kasse angeschlossen, kann die Eichung vorzeitig ihre Gültigkeit verlieren.
Wenn Sie Waage und Kasse neu kombinieren, fragen Sie vorab beim Eichamt Ihres Bundeslandes nach. So klären Sie, welche Nachweise nötig sind, bevor Sie investieren.
Geben Sie Ihren Bedarf im Preisrechner an und erhalten Sie passende Angebote, kostenlos und unverbindlich.
Ja, wenn Sie den Preis nach Gewicht bestimmen oder das Gewicht für den geschäftlichen Verkehr ermitteln. Das gilt etwa für Ladentischwaagen im Handel, auf dem Wochenmarkt und im Supermarkt.
Die Eichfrist beträgt zwei Jahre. Sie endet am Ende des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch abläuft. Die Nacheichung beantragen Sie vor Ablauf beim zuständigen Eichamt.
Die frühere Anzeigepflicht nach Paragraf 32 MessEG wurde zum 1. Januar 2025 durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz aufgehoben. Die Pflicht zur rechtzeitigen Nacheichung besteht weiter.
Nicht ohne Weiteres. Berechnet die Kasse den Preis, muss die Eignung von Kasse und Software nach Information der Eichbehörden durch Prüfscheine nachgewiesen sein. Fragen Sie Ihren Anbieter nach einer geprüften Kombination.
Die Verwendung ungeeichter Messgeräte im geschäftlichen Verkehr ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Ja. Nach Information der Eichbehörden müssen die Anzeigen so montiert sein, dass Verkäufer und Käufer sie gleichzeitig und ohne Schwierigkeiten einsehen können.
Für Fertigpackungen mit ungleicher Füllmenge sind geeichte Waagen vorgeschrieben. Häufig kommen dafür etikettendruckende Waagen zum Einsatz.
Zuständig sind die Eichbehörden der Bundesländer. Verantwortlich für die Einhaltung der Vorgaben ist der Verwender der Waage, also Ihr Betrieb.
Waagen-Anbindung laut Anbieterprofil teilweise möglich.
Branchenlösungen unter anderem für Bäckerei und Metzgerei.
Verkauf nach Gewicht mit eigenen Etiketten.
Waagen an Kasse und Bedientheke.
Brot und Gebäck nach Gewicht.
Feinkost und Unverpackt nach Gewicht.
Preisetiketten für eigene Ware.
Anzeigen für Kunden gut sichtbar.
Feste Kassenstation mit Waagenanschluss.
Ware nach Gewicht im Bestand führen.
Mess- und Eichgesetz und Mess- und Eichverordnung, Anlage 7 zu Eichfristen. Merkblatt Eichpflicht für Waagen in Industrie und Handel des Bayerischen Landesamts für Maß und Gewicht, Eichfristenübersicht der Eichaufsichtsbehörden, Informationen des Eichamts Bremen, Hinweis des Niedersachsen Mess- und Eichwesens zum Wegfall der Anzeigepflicht seit 2025 und Merkblatt der Eichdirektion Nord zu Waagen mit Zusatzeinrichtungen, Stand Oktober 2026. Keine Rechtsberatung, im Einzelfall entscheidet das zuständige Eichamt.