Startseite » Kassensystem Vergleich » Kassensystem News » Kassenpflicht 2028, was der Regierungsentwurf für Betriebe vorsieht
Das Bundeskabinett hat am 23. September 2026 den Regierungsentwurf des Zweiten Kassengesetzes beschlossen. Geplant ist eine Kassenpflicht ab dem 1. Januar 2028 für Betriebe mit mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz, dazu der elektronische Beleg statt Papierbon. Noch ist das ein Entwurf, Bundestag und Bundesrat müssen erst zustimmen.
Von Melanie Strunz, veröffentlicht am 2. Oktober 2026
Das Bundeskabinett hat am 23. September 2026 den Regierungsentwurf eines Zweiten Kassengesetzes beschlossen. Der Entwurf aus dem Bundesministerium der Finanzen setzt eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um. Er ergänzt die Abgabenordnung um eine allgemeine Kassenpflicht, ersetzt die Pflicht zum Papierbon durch eine elektronische Belegbereitstellung und verschärft die Sanktionen gegen Manipulationen an Kassen.
Wichtig für die Einordnung ist, dass es sich um einen Gesetzentwurf handelt. Bis zur Verabschiedung können sich Grenzen, Fristen und Ausnahmen noch ändern. Welche Regeln heute gelten, lesen Sie im Beitrag Registrierkassenpflicht in Deutschland.
Nach dem geplanten neuen Paragraf 146b der Abgabenordnung müssen Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung verwenden, wenn ihr Gesamtumsatz im Kalenderjahr mehr als 100.000 Euro beträgt. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, also nicht nur der Umsatz mit Bargeld. Ein bestimmtes Gerät schreibt der Entwurf nicht vor.
Für den Start ist laut Übergangsregelung im Entwurf das Jahr 2026 maßgeblich. Wer 2026 mehr als 100.000 Euro Gesamtumsatz erzielt, muss ab dem 1. Januar 2028 eine elektronische Kasse einsetzen. Wird die Grenze erstmals 2027 oder später überschritten, greift die Pflicht jeweils ab dem 1. Juli des Folgejahres. Ein Betrieb, der die Grenze erstmals 2027 überschreitet, wäre demnach ab dem 1. Juli 2028 betroffen.
Ausgenommen sind Betriebe, deren Umsatz mit Bargeld unter 12.000 Euro im Kalenderjahr liegt. Zu Barzahlungen zählen nach Angaben der IHK Köln neben Scheinen und Münzen auch Gutscheine und Aufladekarten, Zahlungen mit Debitkarte oder Kreditkarte dagegen nicht. Wer überwiegend unbar kassiert, kann also trotz höherem Gesamtumsatz ausgenommen sein.
Darüber hinaus darf das Bundesministerium der Finanzen per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Ausnahmen festlegen. Genannt werden Vertrauenskassen etwa auf Selbsterntefeldern, die Direktvermarktung landwirtschaftlicher Betriebe sowie Wochenmärkte und Jahrmärkte. Diese Verordnung liegt bisher nur als Diskussionsentwurf vor. Zusätzlich kann das Finanzamt nach Paragraf 148 AO im Einzelfall von der Kassenpflicht befreien.
Ab dem 1. Januar 2028 soll die bisherige Bonpflicht durch eine Belegbereitstellungspflicht ersetzt werden. Der Beleg ist dann elektronisch in einem standardisierten Datenformat bereitzustellen. Der Weg ist frei wählbar, etwa als QR-Code auf dem Kundendisplay, als Download-Link, per NFC, per E-Mail oder direkt in ein Kundenkonto.
Elektronische Kassen müssen bereits heute über ELSTER beim Finanzamt gemeldet werden. Der Entwurf ergänzt, dass ab dem 1. Januar 2028 auch der Austausch einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) innerhalb eines Monats mitzuteilen ist. Bisher war ein späterer TSE-Wechsel nicht gesondert meldepflichtig. Ab 2029 soll außerdem die Wirtschafts-Identifikationsnummer die Steuernummer in diesem Meldeverfahren ersetzen.
Mietwagen nach dem Personenbeförderungsgesetz sollen einen Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle erhalten, an den eine TSE angebunden werden kann. Dasselbe gilt für Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr, die kein Taxameter haben. Ziel ist laut Begründung, Taxis und Mietwagen steuerlich gleich zu behandeln. Damit genug Zeit für die Umrüstung bleibt, soll diese Pflicht erst ab dem 1. Januar 2029 gelten. Mehr zur Kassentechnik im Fahrgewerbe lesen Sie unter Kassensystem für Taxi und Mietwagen.
Wer trotz Kassenpflicht keine elektronische Kasse verwendet, handelt nach dem Entwurf ordnungswidrig. Die Begründung nennt dafür ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. Auch ein elektronischer Beleg, der nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bereitgestellt wird, soll bußgeldbewehrt sein.
| Betrieb | Heute | Geplant laut Entwurf |
|---|---|---|
| Offene Ladenkasse, Gesamtumsatz über 100.000 Euro, Barumsatz ab 12.000 Euro | Offene Ladenkasse zulässig | Elektronische Kasse mit TSE ab 1. Januar 2028, wenn die Grenze 2026 überschritten wurde |
| Gesamtumsatz bis 100.000 Euro | Keine Kassenpflicht | Weiterhin keine Kassenpflicht |
| Gesamtumsatz über 100.000 Euro, Barumsatz unter 12.000 Euro | Keine Kassenpflicht | Von der Kassenpflicht ausgenommen |
| Betrieb mit elektronischer Kasse | TSE, Belegausgabe und Meldung über ELSTER | Elektronischer Beleg als Regel, Papier nur auf Wunsch, Meldung auch beim TSE-Wechsel |
| Kasse mit eichrechtlicher Waage | Papierbon | Papierbelege bis 31. Dezember 2032 weiter möglich |
| Mietwagen und gebündelter Bedarfsverkehr | TSE nur, wenn ein Wegstreckenzähler eingebaut ist | Wegstreckenzähler mit Schnittstelle für eine TSE ab 1. Januar 2029 |
| Vertrauenskassen, Direktvermarktung, Märkte | Keine Kassenpflicht | Ausnahme per Rechtsverordnung möglich, Verordnung steht noch aus |
Der Regierungsentwurf geht nun in das parlamentarische Verfahren. Zunächst nimmt der Bundesrat Stellung, anschließend berät und beschließt der Bundestag. Da das Gesetz laut Entwurf der Zustimmung des Bundesrates bedarf, muss die Länderkammer am Ende ebenfalls zustimmen. Feste Termine für die Beratungen lagen zum Redaktionsschluss am 2. Oktober 2026 noch nicht vor. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald sich am Entwurf etwas ändert.
Akuter Handlungsbedarf besteht nach Einschätzung der IHK Köln noch nicht. Sinnvoll ist es aber, das Verfahren zu verfolgen und die eigene Lage früh zu prüfen. Gerade kleine Betriebe mit offener Ladenkasse sollten wissen, ob sie 2026 über der Grenze liegen.
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Nein. Bisher liegt nur der Regierungsentwurf vom 23. September 2026 vor. Bundestag und Bundesrat müssen noch beraten und zustimmen, Einzelheiten können sich bis dahin ändern.
Nach dem Entwurf zählt der Gesamtumsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Wer 2026 mehr als 100.000 Euro erzielt, wäre ab dem 1. Januar 2028 betroffen. Wer die Grenze erst später überschreitet, wäre ab dem 1. Juli des Folgejahres betroffen.
Liegt Ihr Umsatz mit Bargeld unter 12.000 Euro im Jahr, sind Sie laut Entwurf von der Kassenpflicht ausgenommen. Zahlungen mit Debitkarte oder Kreditkarte zählen dabei nicht als Bargeld.
Für Betriebe, die unter die geplante Kassenpflicht fallen, wäre sie nicht mehr ausreichend. Wer unter den Grenzen bleibt oder ausgenommen ist, dürfte sie nach dem Entwurf weiter nutzen.
Der elektronische Beleg soll die Regel werden. Verlangt ein Kunde ausdrücklich einen Beleg aus Papier, muss er weiterhin ausgegeben werden.
Taxameter sind bereits mit einer TSE abzusichern. Mietwagen sollen nach dem Entwurf ab dem 1. Januar 2029 einen Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle für eine TSE erhalten.
Dieser Beitrag gibt den Stand des Regierungsentwurfs vom 23. September 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung, klären Sie Ihren Fall bitte mit Ihrem Steuerbüro. Stand der Angaben ist der 2. Oktober 2026.